Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Landesdisziplinargesetz
LDG NRW§ 9 Zurückstufung
Stand: 05.12.2018
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/9#abs-1 (1) Die Zurückstufung ist die Versetzung in ein Amt derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt. Alle Rechte aus dem bisherigen Amt einschließlich der damit verbundenen Dienstbezüge und der Befugnis, die bisherige Amtsbezeichnung zu führen, gehen verloren. Soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist, enden mit der Zurückstufung auch die Ehrenämter und die Nebentätigkeiten, die im Zusammenhang mit dem bisherigen Amt oder auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der dienstvorgesetzten Stelle übernommen worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/9#abs-2 (2) Die Dienstbezüge aus dem neuen Amt werden von dem Kalendermonat an gezahlt, der dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt. Bei einem Eintritt in den Ruhestand vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung bestimmen sich die Versorgungsbezüge nach der in der Entscheidung festgelegten Besoldungsgruppe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/9#abs-3 (3) Befördert werden darf frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung. § 8 Abs. 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LDG%20NRW/9#abs-4 (4) Die Rechtsfolgen der Zurückstufung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. Hierbei steht im Hinblick auf Absatz 3 die Einstellung oder Anstellung in einem höheren Amt als dem, in welches zurückgestuft wurde, der Beförderung gleich. Der Landespersonalausschuss kann Ausnahmen zulassen.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 9 LDG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 21.04.2022 – 35 K 214/21
- BVerwG, 16.06.2020 – 2 C 12/19Disziplinare Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Bild- und Videodateien bei einem JustizvollzugsbeamtenZitiert von 99
- OVG NRW, 28.06.2016 – 3d A 1814/13.OZitiert von 9
- VG Düsseldorf, 11.05.2026 – 35 K 11303/25.O
- VG Düsseldorf, 11.05.2026 – 35 K 11301/25.O
- OVG NRW, 19.10.2022 – 31 A 3030/21.O (Disziplinarsenat)
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.06.2022 – 31 A 1503/20.OZitiert von 2
- VG Münster, 28.10.2021 – 20 K 1176/19.O
- OVG NRW, 29.09.2021 – 3d A 148/20.OZitiert von 13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 LDG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.